Ausschüttung 2013

Ausschüttung

Die Ausschüttung* für das Geschäftsjahr 2011/2012 in Höhe von 0,26 EUR je Anteil erfolgt am 9. Januar 2013. Der steuerpflichtige Anteil der Ausschüttung beträgt 100%.
Die ausgeschütteten Erträge 2011/2012 werden steuerlich wie folgt behandelt:

 Privatanleger in €Betrieblicher Anleger in €
Ausschüttung je Anteil0,26000,2600
davon steuerfrei  
- Ausschüttung aus Vortrag0,00000,0000
- Veräußerungsgewinne0,00000,0000
- Steuerfreie Dividenden (§3 Nr. 40 EStG bzw. Teileinkünfteverfahren)**0,00000,0000
- Steuerfreie Erträge nach Doppelbesteuerungabkommen***1,25461,4393
- Substanzauskehrungen (z.B. Bauzinsen)0,00000,0000
Steuerfrei insgesamt1,25461,4393
Steuerpflichtige ausgeschüttete Erträge****0,62220,6222
Kapitalertragsteuerpflichtiger Teil der ausgeschütteten Erträge*****0,62220,6222
Kapitalertragsteuer bei Depotverwahrung 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag0,016410,1641

 

*) Die Berechnung beruht auf Angaben der externen Steuerberatung der TMW Pramerica Property Investment GmbH. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Haftung übernommen. Bei Rückfragen bitten wir Sie, Ihren jeweiligen Steuerberater zu kontaktieren.

**) Bei Privatanlegern sind die Dividenden voll steuerpflichtig und bei betrieblichen Anlegern zu 40 % steuerfrei.

***) Der Betrag von 1,2546 EUR je Anteil wurde nach steuerlichen Regelungen ermittelt. Investmentrechtlich stehen dem Betrag von 1,2546 EUR je Anteil 0,0813 EUR je Anteil gegenüber, die in die Berechnung der Barausschüttung eingegangen sind. Die Abweichungen zwischen den steuerlichen und investmentrechtlichen Beträgen resultieren überwiegend daraus, dass Erträge investmentrechtlich bereits im Vorjahr zu erfassen waren, diese für steuerliche Zwecke aber erst im Geschäftsjahr 2011/2012 zu erfassen sind. Der aus dem Ausland zufließende, aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) im Inland nicht nochmals zu versteuernde Ertrag kann grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden. Gehören die ausgeschütteten Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist in bestimmten Fällen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Dieser Steuersatz ergibt sich dadurch, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) befreiten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist nach den Regelungen des Jahressteuergesetzes 2010 dieser besondere Steuersatz nur auf die Erträge aus sogenannten Drittländern anzuwenden. Unter Drittländern sind Länder zu verstehen, die weder der EU noch dem EWR angehören. Im Geschäftsjahr 2011/2012 wurden Mieterträge aus Drittländern (Japan, Kanada und USA) erzielt. Auf diese ist der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Auf die ebenfalls erzielten Mieterträge aus Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden ist der besondere Steuersatz nicht anzuwenden. Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobilien mit Freistellungsverfahren, die im Geschäftsjahr 2011/2012 aus französischen und kanadischen Immobilien erzielt wurden, unterliegen unabhängig vom Belegenheitsort dem Progressionsvorbehalt.

****) Der Unterschied zwischen der Ausschüttung pro Anteil und der Summe aus steuerfreien und steuerpflichtigen Erträgen resultiert z.B. aus steuerlichen Abschreibungen der Immobilien des Sondervermögens. Die Abschreibung mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage, was faktisch zu einem steuerfreien Anteil der Ausschüttung führt. Bei Privatanlegern ist der steuerpflichtige Betrag höher, da die Dividenden voll steuerpflichtig sind.

*****) In die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer sind die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge ab Geltung des InvStG nicht mehr mit einzubeziehen.

Wir weisen darauf hin, dass bei den Anlegern neben den oben aufgeführten „steuerpflichtigen ausgeschütteten Erträgen“ in Höhe von 0,6222 EUR je Anteil im Privatvermögen (0,4375 EUR je Anteil im Betriebsvermögen) auch bestimmte vom Fonds einbehaltene Erträge steuerpflichtig sind. Diese betragen 0,0099 EUR je Anteil im Privatvermögen (0,0091 EUR je Anteil im Betriebsvermögen), so dass sich insgesamt steuerpflichtige Erträge in Höhe von 0,6321 EUR im Privatvermögen und 0,4466 EUR im Betriebsvermögen ergeben.

Zu Beachten: ggf. Berücksichtigung von Kirchensteuer und erteiltem Freistellungsauftrag.

Berechnung der Abgeltungsteuer sowie Gutschrift auf dem Konto für einen Anteil des Sondervermögens im Privatvermögen

Steuerpflichtig (gesamt)0,6321 EUR
KESt. [ 25% auf "Steuerpflichtig (gesamt)"]./. 0,1580 EUR
Anrechenbare Quellensteuer+ 0,0179 EUR
Zwischensumme./. 0,1401 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5% auf "Zwischensumme")./. 0,0077 EUR
Summe einzubehaltende Steuer./. 0,1478 EUR
damit Gutschrift auf Konto0,1122 EUR