Ausschüttung 2010

Ausschüttung

Die Ausschüttung* für das Geschäftsjahr 2008/2009 in Höhe von 2,00 EUR je Anteil erfolgt am 13. Januar 2010. Der steuerfreie Anteil der Ausschüttung beträgt ca. 57,64%.

Die ausgeschütteten Erträge 2008/2009 werden steuerlich wie folgt behandelt:

 Privatanleger in €Betrieblicher Anleger in €
Ausschüttung je Anteil2,00002,0000
davon steuerfrei  
- Ausschüttung aus Vortrag0,00000,0000
- Veräußerungsgewinne0,00000,0000
- Steuerfreie Dividenden (§3 Nr. 40 EStG bzw. Teileinkünfteverfahren)**0,00000,0000
- Steuerfreie Erträge nach Doppelbesteuerungabkommen***0,36700,3670
- Substanzauskehrungen (Bauzinsen)0,30780,3078
Steuerfrei insgesamt0,67480,7021
Steuerpflichtige ausgeschüttete Erträge****0,86860,8413
Kapitalertragsteuerpflichtiger Teil der ausgeschütteten Erträge*****0,86860,8686
Kapitalertragsteuer bei Depotverwahrung 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag0,22910,2291

 

*) Die Berechnung beruht auf Angaben der externen Steuerberatung der TMW Pramerica Property Investment GmbH. Für die Richtigkeit der Berechnung wird keine Haftung übernommen. Bei Rückfragen bitten wir Sie, Ihren jeweiligen Steuerberater zu kontaktieren.

**) Bei Privatanlegern sind die Dividenden voll steuerpflichtig und bei betrieblichen Anlegern zu 40% steuerfrei.

***) Der aus dem Ausland zufließende, auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) im Inland nicht nochmals zu versteuernde Ertrag kann grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden.
Gehören die ausgeschütteten Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist bei den auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) im Inland befreiten Einkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) befreiten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. Der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.

****) Der Unterschied zwischen der Ausschüttung pro Anteil und der Summe aus steuerfreien und steuerpflichtigen Erträgen resultiert z. B. aus steuerlichen Abschreibungen der Immobilien des Sondervermögens. Die Abschreibung mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage, was faktisch zu einem steuerfreien Anteil der Ausschüttung führt. Bei Privatanlegern ist der steuerpflichtige Betrag höher, da die Dividenden voll steuerpflichtig sind.

*****) In die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer sind die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge ab Geltung des InvStG nicht mehr mit einzubeziehen.

Wir weisen darauf hin, dass bei den Anlegern neben den oben aufgeführten „steuerpflichtigen ausgeschütteten Erträgen“ in Höhe von 0,8686 EUR je Anteil im Privatvermögen (0,8413 EUR je Anteil im Betriebsvermögen) auch bestimmte vom Fonds einbehaltene Erträge steuerpflichtig sind. Diese betragen 0,0664 EUR je Anteil im Privatvermögen (0,0609 EUR je Anteil im Betriebsvermögen), sodass sich insgesamt steuerpflichtige Erträge in Höhe von 0,9350 EUR im Privatvermögen und 0,9022 EUR im Betriebsvermögen ergeben.

Zu beachten: ggf. Berücksichtigung von Kirchensteuer und erteiltem Freistellungsauftrag.

Berechnung der Abgeltungsteuer sowie Gutschrift auf dem Konto für einen Anteil des Sondervermögens im Privatvermögen

Steuerpflichtig (gesamt)0,9350 EUR
KESt. [ 25% auf "Steuerpflichtig (gesamt)"]./. 0,2337
Anrechenbare Quellensteuer+ 0,0219
Zwischensumme./. 0,2118
Solidaritätszuschlag (5,5% auf "Zwischensumme")./. 0,0116
Summe einzubehaltende Steuer./. 0,2234
damit Gutschrift auf Konto1,7766