Ausschüttung 2009

Die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2007/2008 in Höhe von 2,29 EUR je Anteil erfolgt am 14. Januar 2009. Der steuerfreie Anteil der Ausschüttung beträgt ca. 56,33%.


Die ausgeschütteten Erträge 2007/2008 werden steuerlich wie folgt behandelt:*

 Für Anteile im Privatvermögen in €Für Anteile im Betriebsvermögen in €
Ausschüttung je Anteil2,29002,2900
davon steuerfrei  
- Ausschüttung aus Vortrag0,00000,0000
- Veräußerungsgewinne0,00000,0000
- Steuerfreie Dividenden (§3 Nr. 40 EStG; 50 %)0,00000,0000
- Steuerfreie Erträge nach Doppelbesteuerungabkommen(1)0,57180,5718
- Substanzauskehrungen (Bauzinsen)0,09050,0905
Steuerfrei insgesamt0,66230,6623
Steuerpflichtige ausgeschüttete Erträge(2)0,75850,7585
Zinsabschlagsteuerpflichtiger Teil der ausgeschütteten Erträge(3)0,75850,7585
Zinsabschlagsteuer bei Depotverwahrung 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag0,20010,2001

 

1) Der aus dem Ausland zufließende, aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) im Inland nicht nochmals zu versteuernde Ertrag kann grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden. Gehören die ausgeschütteten Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist bei den aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) im Inland befreiten Einkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) befreiten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. Der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.

2) Der Unterschied zwischen der Ausschüttung pro Anteil und der Summe aus steuerfreien und steuerpflichtigen Erträgen resultiert im Wesentlichen aus steuerlichen Abschreibungen der Immobilien des Sondervermögens. Die Abschreibung mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage, was faktisch zu einem steuerfreien Anteil der Ausschüttung führt.

3) In die Bemessungsgrundlage für die Zinsabschlagsteuer sind die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge ab Geltung des InvStG nicht mehr mit einzubeziehen.

* Es handelt sich hier um eine verkürzte Darstellung. Die maßgeblichen steuerlichen Beträge sind dem Nachweis der Besteuerungsgrundlagen gem. § 5 InvStG zu entnehmen.