Ausschüttung 2007

Ausschüttung vom 10. Januar 2007

 Für Anteile im Privatvermögen in €Für Anteile im Betriebsvermögen in €
Ausschüttung je Anteil2,70002,7000
davon steuerfrei  
- Ausschüttung aus Vortrag0,08710,0871
- Veräußerungsgewinne0,01070,0000
- Steuerfreie Dividenden (§ 3 Nr. 40 EStG; 50 %)0,13710,1371
- Steuerfreie Erträge nach Doppelbesteuerungabkommen(1)1,33101,3310
- Substanzauskehrungen (Bauzinsen)0,04930,0493
Steuerfrei insgesamt1,61521,6045
Steuerpflichtige ausgeschüttete Erträge(2)0,7087,7194
Zinsabschlagsteuerpflichtiger Teil der ausgeschütteten Erträge(3)0,57160,5716
Zinsabschlagsteuer bei Depotverwahrung 30% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag0,18090,1809

1) Der aus dem Ausland zufließende, aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Freistellungsmethode) im Inland nicht nochmals zu versteuernde Ertrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte bei Festsetzung des individuellen Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte des jeweiligen Anlegers anzusetzen ist, zu berücksichtigen sind. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und Frankreich steuerbefreiten Einkünfte werden für Zwecke des Progressionsvorbehaltes gem. § 32b EStG nach steuerlichen Grundsätzen ermittelt.

2) Der Unterschied zwischen der Ausschüttung pro Anteil und der Summe aus steuerfreien und steuerpflichtigen Erträgen resultiert im Wesentlichen aus steuerlichen Abschreibungen der Immobilien des Sondervermögens. Die Abschreibung mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage, was faktisch zu einem steuerfreien Anteil der Ausschüttung führt.

3) In die Bemessungsgrundlage für die Zinsabschlagsteuer sind die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge ab Geltung des InvStG nicht mehr mit einzubeziehen.